Sie hab’n a Haus baut

,

Müssen unsere Bebauungsregeln angepasst werden?

Bauentscheidungen sind selten im Interesse aller. So gibt es den Häuslbauer der bauen oder aufstocken möchte und dabei Sicht und Sonne des Nachbarn beeinträchtigt. Oder den Investor, der sein teuer erworbenes Grundstück bis auf den letzten Quadratzentimeter ausnützen möchte und dabei kaum auf das Ortsbild und Qualitäten der Umgebung achtet.

Um ungehindertes Bauen und Willkür hintanzustellen, gibt es die Tiroler Bauordnung und die Bebauungsregeln der Stadt Schwaz*. Sie regeln Abstände, Höhen und Dichten. Nicht jedoch die Verträglichkeit, welche die Qualitäten eines Ortsteiles berücksichtigt.

Eingeführt wurden die Bebauungsrichtlinien im Zuge des Raumordnungskonzeptes 2023, um in der Stadt ein platz- und ressourcenschonendes Bauen zu forcieren und den Druck auf die Neuerschließung von Flächen zu mindern.

Erste Erfahrungen zeigen jedoch, dass sie flächendeckend angewandt zu einem Identitätsverlust der Stadt führen und dabei weder Angemessenheit noch Ortsverträglichkeit eine Rolle spielen. Ebenso wenig mitgedacht werden Grünräume und Versiegelungsflächen (Versiegelungsgrad).

Unserer Meinung nach kann ein und dieselbe Regel nicht flächendeckend in den bislang definierten Zonen angewandt werden. Sie kann in manchen Bereichen der Stadt durchaus verträglich sein, in sensiblen Zonen jedoch nicht. Dies gilt insbesondere in Hanglagen mit Einzelhausverbauung.

Wie die Kriterien Angemessenheit und Ortsverträglichkeit fair und nachvollziehbar in die Bebauungsregeln der Stadt aufgenommen werden können, bedarf der Diskussion der politischen Entscheidungsträger:innen.

*Link: Bebauungsregeln der Stadt Schwaz

Ich blicke hier neidvoll nach Vorarlberg, wo in vielen Gemeinden ein Gestaltungsbeirat Bauprojekte auch nach folgenden Kriterien beurteilt:

· Ortsbauliche und landschaftsräumliche Einbindung
· Qualität des Baukörpers, der Fassadengestaltung und Materialwahl
· Erschließung, Wegführung und Qualität der Außenräume
· Ökologie und Aspekte der Nachhaltigkeit
· Auswirkung von Funktion und Nutzung auf das Umfeld
· Einbindung in das Naturgelände, Wirkung auf den öffentlichen Raum

*Link: Mustervertrag Gestaltungsbeirat